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Archiv für die ‘Tagespflege’ Kategorie

Änderung der Besteuerung der Tagesmütter um ein Jahr verschoben

Donnerstag, Dezember 6th, 2007 |

[inspic=583,left,fullscreen,200] Heute früh stand es noch auf der Kippe. Doch im Laufe des Tages haben die Finanzminister der Länder beschlossen, die geplante Änderung nun doch um 1 Jahr zu verschieben. Mehr Infos gibt es dazu :hIER:, :hIER: und :hIER:.

Bleibt abzuwarten in welche Richtung sich das weiterentwickelt. :mrgreen:

Alle Beiträge dazu —> :hIER: <—

Tagespflege – Zum Thema Besteuerung der Tagesmütter/Tagespflegepersonen

Donnerstag, November 8th, 2007 |

[inspic=574,left,,100]Zum Thema Besteuerung der Tagesmütter

musste ich in letzter Zeit eine Menge lesen. Da wird davon gesprochen und geschrieben, dass die Tagesmütter ab 2008 Geld zur Arbeit mitbringen müssen und Existenzen auf dem Spiel stehen.

Ich hatte ja bereits schon einmal hier dargelegt, wie sich die Änderungen auswirken und was in etwa auf die Tagesmütter zukommt. In erster Linie wird durch die Änderung der Vorschriften bewirkt, (weiterlesen …)

Einkommensteuerliche Behandlung der Geldleistungen in der Kindertagespflege…

Montag, August 20th, 2007 |

Bereits im Mai diesen Jahres wurde in einem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) bekannt gegeben, dass sich die Änderungen bei der Behandlung der Geldleistungen bei Tagespflegepersonen ergeben.

Bei den Einnahmen von Tagespflegepersonen (Tagesmütter/-väter) wird nach Pflegemitteln (Einnahmen) aus privater und öffentlicher Hand entschieden. Private Pflegemittel sind Betreuungskosten die durch die Eltern an die Tagespflegeperson gezahlt werden. In diesem Fall ist auch von vornherein ein gewerblicher Charakter der Tagespflegetätigkeit gegeben. Aus privaten Mitteln bezogenes Betreuungsentgelt gilt als Einkommen i.S. des Einkommensteuergesetzes und ist den Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzurechnen.

Betreuungsentgelt das aus öffentlichen Mitteln gezahlt wird (z.B. durch das Jugendamt), ist in den meisten Fällen nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Pflege auf Dauer angelegt und nicht erwerbsmäßig betrieben wird.
Anmerkung: Natürlich betreut keine Tagesmutter Kinder um Geld zu verdienen. Die machen das alle nur aus Spaß. Wenn nicht mehr als 5 Kinder betreut werden (Entgeld aus öffentlichen Mitteln!!!!) wird ohne weitere Überprüfung davon ausgegangen, dass keine erwerbsmäßige Pflege betrieben wird.

Hier setzen nun die gravierenden Änderungen ein:
Ab dem 01.01.2008 müssen auch die Betreuungsentgelte aus öffentlichen Mitteln versteuert werden. Die Pflege wird nun zu einer selbständigen Tätigkeit, vorrangig zur Erzielung von Einkünften, qualifiziert. Die Geldleistungen sind als Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 Nr. 1 EStG) zu versteuern. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder und der Herkunft der Mittel (privat oder öffentlich). Hier erfolgt also eine Gleichstellung zu der bisher privat bezahlten Betreuungsvariante.

Tagespflegepersonen müssen also ab 2008 eine Einnahmen-/ Überschussrechnung erstellen. Das Bundesministerium für Finanzen stellt :hIER: einen amtlichen Vordruck zur Verfügung.

Aus Vereinfachungsgründen kann bei der Berechnung der Einkünfte ein pauschaler Betrag i.H.v. 300,- € pro Kind und Monat als Betriebsausgabe abgezogen werden. Der Betrag bezieht sich auf eine Betreuungszeit von 8 Stunden pro Kind und Tag. Ist die Betreuungszeit eines Kindes geringer, ist der Betrag anteilig anrechenbar. Die Pauschale darf maximal bis zur Höhe der Einnahmen angesetzt werden. Ein steuerlicher Verlust kann hieraus (leider) nicht entstehen.
Ein Nachweis der tatsächlichen Kosten ist jedoch auch möglich. So können Aufwendungen für Nahrungsmittel, Möbel (für die Betreuung !! z.B. Wickelkommode, Kinderbetten), Miete und Betriebskosten, “Kommunikationskosten”, Kosten für Weiterbildung, Versicherungen (im Zusammenhang zu Tätigkeit wie z.B. Berufshaftpflicht), Fahrtkosten und Kosten für Freizeitgestaltung.

Alle Beiträge dazu —> :hIER: <—

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